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Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt in folgen-den Angelegenheiten:

a) Entlastung und Wahl des Vorstands
b) Entlastung und Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Satzungsänderung
e) Auflösung des Vereins


Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ein- berufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Einladung gilt mit der Aufgabe bei der Post als erfolgt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit der selben Form und Ladungsfrist einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder die Ein- berufung schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck der Mitgliederversammlung beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmen-mehrheit von ¾ der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu- nehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 


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