Satzung

Internationale Partnerschaften im Landkreis Lüneburg e.V.

Telefon/Fax: +49(0)4131 791340

E-mail: mail@partnerschaftsverein-lueneburg.de

Christa Krüger - Am Hagenacker 35 - 21407 Deutsch Evern

Rathaus Lüneburg

Schiffshebewerk Scharnebeck

Elbschloss Bleckede

Lüneburger Heide

 

 

Auszüge aus der Satzung:

VEREINSZWECK

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völker-

verständigung zwischen Frankreich und Deutsch- land.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung jeder Art werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, EHRENMITGLIEDER zu ernennen.

 

ORGANE DES VEREINS

               a)  Der Vorstand.

         b)  Die Mitgliederversammlung.

     

Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

DER VORSTAND

Der Vorstand leitet den Verein.

 

Er setzt sich zusammen aus:

    a) Dem/der Vorsitzenden

    b) Dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden

    c) Dem/der Schatzmeister/in

    d) Dem/der Schriftführer/in

    e) und vier Beisitzern/innen

     

 

Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur

Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung beschließt in folgen-den Angelegenheiten:

 

           a)  Entlastung und Wahl des Vorstands

     b)  Entlastung und Wahl von zwei Kassenprüfern

    c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    d) Satzungsänderung

    e) Auflösung des Vereins

     

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ein- berufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Einladung gilt mit der Aufgabe bei der Post als erfolgt.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit der selben Form und Ladungsfrist einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder die Ein- berufung schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck der Mitgliederversammlung beantragen.

 

Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmen-mehrheit von ¾ der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu- nehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.